Zusammen mit den Auslagen von 132.50 Franken und der Mehrwertsteuer von 587.70 Franken (7,7 Prozent von 7'632.50 Franken) ergeben sich angemessene Parteikosten von 8'220.20 Franken. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer einen Viertel dieser Parteikosten, ausmachend 2'055.05 Franken, für das Verfahren vor der Bildungs- und Kulturdirektion zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Verfahrenskostenanteil und Parteikostenbeitrag werden miteinander verrechnet (Art. 120 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]), woraus ein Betrag von 1'605.05 Franken zu Gunsten des Beschwerdeführers resultiert.