Der Behörde steht beim Bestimmen des Umfangs des Obsiegens bzw. Unterliegens ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Die Festlegung entzieht sich regelmässig einer mathematisch exakten Operation, sondern hängt auch von einer qualitativen Einschätzung der Bedeutung des Umfangs des Obsiegens im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand ab (Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 108 N. 4). Vorliegend wurde das Haupt- und das Eventualbegehren abgewiesen und einzig das Subeventualbegehren gutgeheissen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten in der Höhe von 600 Franken, ausmachend 450 Franken aufzuerlegen (Art.