Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens. Nur teilweise obsiegt namentlich, wer nicht mit allen Hauptbegehren (z. B. Obsiegen bloss im Kostenpunkt) oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt, wer zusätzliche Auflagen akzeptieren muss und wer verpflichtet wird, weitere Bewilligungen zu erwirken, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nur bei Erfüllen weiterer Voraussetzungen als rechtens erweist. Der Behörde steht beim Bestimmen des Umfangs des Obsiegens bzw. Unterliegens ein grosser Beurteilungsspielraum zu.