Am Prozessergebnis gemessen werden grundsätzlich die in der Rechtsmitteleingabe bzw. in der Rechtsmittelantwort gestellten Anträge. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen – wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind – nicht durchdringt. Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens.