Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 138 V 125 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 18 Abs. 2 VRPG bestimmen die Behörden Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Sie sind zur vorsorglichen Beweisführung befugt (Art. 18 Abs. 3 VRPG).