Mangels einer gesetzlichen Grundlage hat dieser Entscheid allerdings keine Rechtswirkung für den Kanton Freiburg, weshalb die entsprechende Bewilligung durch die zuständige Behörde des Kantons Freiburg vorbehalten bleibt. Für diesen Fall ist nach dem Gesagten (vgl. die Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3) zudem die Übernahme der aus dem allfälligen ausserkantonalen Schulbesuch entstehenden Kosten durch den Kanton Bern ausgeschlossen, weshalb einzig die Übernahme dieser Kosten durch die Eltern des Beschwerdeführers möglich bleibt, sofern der Kanton Freiburg dies zulässt.