Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts würde die Verpflichtung des Beschwerdeführers, in G___ die Schule zu besuchen, einen unverhältnismässigen und damit unzulässigen Eingriff in die Sprachenfreiheit darstellen. Unter diesen Voraussetzungen stellt die Sprachenfreiheit einen wichtigen Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG dar. Fazit Somit ist dem Beschwerdeführer ein allfälliger ausserkantonaler Besuch der Sekundarstufe I in der französischsprachigen Abteilung der D___ ohne Kostengutsprache zu bewilligen. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.