Vorliegend hat der Kanton Freiburg bestätigt, den Beschwerdeführer an der D___ aufzunehmen, sofern die Klassengrösse dies zulasse (Telefonnotiz vom 23. September 2020 [Ziffer 2 der Vorakten]). Zudem würden die Eltern des Beschwerdeführers die durch den ausserkantonalen Schulbesuch entstehenden Kosten übernehmen (Subeventualbegehren und Begründung des Subeventualbegehrens in der Beschwerde). Die Gemeinde F___ verfügt ausserdem über keine eigene Sekundarstufe I (www.F___.ch → Schulwesen → Real- und Sekundarschule, zuletzt besucht am 6. Mai 2021), weshalb für die Gemeinde F