Sie unterliegt den üblichen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (E. 4a). Eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff ist gegeben, indem Art. 7 Abs. 1 VSG vorschreibt, dass - vorbehältlich abweichender Vereinbarungen unter den Gemeinden oder einer im Streitfall durch die Erziehungsdirektion zu erteilenden Bewilligung aus wichtigen Gründen - jedes Kind die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort besucht (E. 4c). Diese Regelung kann grundsätzlich mit öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden. Die Gemeinde hat ein legitimes Interesse daran, die Klassengrössen planen zu können.