Die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV und Art. 15 KV) gewährleistet den Sprachgebrauch unter Privaten und schützt dabei nicht nur den individuellen Gebrauch der Muttersprache, sondern auch das Recht, weitere Sprachen eigener Wahl zu erlernen und diese im privaten Verkehr mit anderen Personen zu gebrauchen (Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, S. 320).