anderen Gemeinde zu wehren, solange ihr daraus keine Kosten oder sonstige Nachteile erwachsen würden. Das Gesuch um Wechsel des Schulkreises sei dementsprechend gutgeheissen worden. In einem späteren Urteil habe das Bundesgericht diese Praxis bestätigt. Zwar sei es in den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden um einen Wechsel des Schulorts innerhalb des gleichen Kantons gegangen, es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Praxis nicht auch für einen kantonsübergreifenden Schulortwechsel gelten sollte. Vorliegend sei der Kanton Freiburg dazu bereit, den Beschwerdeführer im Rahmen der verfügbaren Plätze an