Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das Bundesgericht habe in BGE 122 I 236 betreffend einen Schulortwechsel innerhalb des Kantons Bern festgehalten, es sei eine unverhältnismässige Einschränkung der Sprachenfreiheit, den Besuch einer deutschsprachigen Schule zu verlangen, sofern eine andere Gemeinde freiwillig bereit sei, das Kind in einer französischsprachigen Schule aufzunehmen und die Eltern die daraus entstehenden finanziellen Konsequenzen tragen würden. Die Wohnsitzgemeinde habe deshalb kein geschütztes Interesse, sich gegen einen Schulbesuch des Kindes in der französischsprachigen Schule einer