Auch eine teilweise Kostengutsprache müsste sich auf Art. 58 Abs. 2 VSG stützen, ist doch keine andere Rechtsgrundlage für eine solche ersichtlich. Da wie bereits erwähnt (Ziffer 2.2) keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG vorliegen, kann auch keine teilweise Kostengutsprache bewilligt werden. Somit ist die Beschwerde auch im Umfang dieses Eventualbegehrens abzuweisen. Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs ohne Kostengutsprache 2.4.1 Argumente der Parteien