Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die vom Kanton Bern zu tragenden Kosten seien beim Besuch der N___höher als beim Besuch der Schule G___. Zumindest im Umfang dieser Mehrkosten könne es dem Kanton Bern zugemutet werden, die Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch des Beschwerdeführers zu übernehmen. Das AKVB äussert sich weder in seiner Stellungnahme vom 9. März 2021, noch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2021 inhaltlich zu diesem Eventualbegehren. Es beantragt einzig die Abweisung der Beschwerde und damit auch des Eventualbegehrens (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde). 2.3.2 Würdigung