Zusammengefasst stellt weder die Sprache, noch das soziale Umfeld, der Schulweg, die Schulorganisation oder die sportliche Hochbegabung einen wichtigen Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG dar; dies weder einzeln noch gesamthaft. Folglich hat das AKVB das Gesuch des Beschwerdeführers, ab dem Schuljahr 2021/2022 die Sekundarstufe I in der französischsprachigen Abteilung der D___ zu besuchen mit entsprechender Kostengutsprache zu Recht abgelehnt und die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen. Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs mit teilweiser Kostengutsprache 2.3.1 Argumente der Parteien