gegenüber der Schule G___ somit keine erhebliche Verbesserung der Vereinbarkeit von Schule und Hochbegabtenförderung für den Beschwerdeführer dar. Somit liegt auch aufgrund der sportlichen Begabung kein wichtiger Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG vor. 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 17 von 24 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2.2.8 Fazit