Nur wenn aus pädagogischer Sicht eine bessere Ausbildungssituation gewährleistet wird, kann eine individuelle Kostengutsprache für einen spezifischen Ausbildungsgang für Hochbegabte geleistet werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht indes nicht. Damit wird dem allgemeinen Grundsatz, wonach verfassungsmässig kein Anspruch auf die beste Lösung bzw. das Maximum besteht, auch auf dem Gebiet der Hochbegabtenförderung Rechnung getragen. Wohl kann für hochbegabte Kinder ein besonderer Unterricht erforderlich sein, der ihnen den Erwerb angemessener Fähigkeiten ermöglicht.