Der Kanton Freiburg ist jedoch nicht Mitgliedskanton der HBV (vgl. Anhang I HBV, abrufbar unter www.edk.ch → Themen → Bildungsfinanzierung → Hochbegabte → Anhang für das Schuljahr 2021/2022, zuletzt besucht am 6. Mai 2021), weshalb die D___ kein von der HBV erfasstes Bildungsangebot anbieten kann. Da die Volksschulgesetzgebung selber keine konkreten Bestimmungen enthalten, wann wichtige Gründe für eine Kostengutsprache für einen ausserkantonalen Schulbesuch vorliegen und da der ausserkantonale Schulbesuch vorliegend mit einer Hochbegabung begründet wird, drängt sich eine analoge Anwendung von Art. 7a Abs. 2 VSG, von Art. 5 Beitrittsgesetz HBV sowie der dazugehörigen Rechtsprechung auf.