Die Regelung von Art. 7a Abs. 2 VSG für Kostengutsprachen für den innerkantonalen Besuch eines Ausbildungsgangs für Hochbegabte deckt sich mit den Vorgaben für eine individuelle Kostengutsprache nach Art. 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (Beitrittsgesetz HBV; BSG 439.38). Der Kanton Freiburg ist jedoch nicht Mitgliedskanton der HBV (vgl. Anhang I HBV, abrufbar unter www.edk.ch → Themen → Bildungsfinanzierung →