7a Abs. 1 VSG). Die Wohnsitzgemeinde leistet eine Kostengutsprache, wenn der spezifischstrukturierte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabungsförderung besser erlaubt als die ordentliche öffentliche Schule am Aufenthaltsort und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist (Art. 7a Abs. 2 VSG). Art. 7a Abs. 2 VSG bezieht sich nicht auf den ausserkantonalen Schulbesuch, weshalb diese Bestimmung vorliegend nicht direkt anwendbar ist. Die Regelung von Art.