Wann im Bereich von Hochbegabungen wichtige Gründe im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG gegeben sind, damit der ausserkantonale Schulbesuch bewilligt werden kann, ist mit Blick auf die innerkantonal geltenden Regeln zu bestimmen. In einen spezifischstrukturierten Ausbildungsgang für Hochbegabte nach den Bestimmungen der HBV kann nur aufgenommen werden, wer über eine Kostengutsprache derjenigen bernischen Gemeinde verfügt, in der sie oder er den zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 7a Abs. 1 VSG).