BSG 433.12]). Somit wird der Beschwerdeführer auch in der Schule G___ entsprechend seinen Fähigkeiten gefördert und auf das Gymnasium vorbereitet. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Bildungs- und Kulturdirektion und weil der verfassungsrechtliche Anspruch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes und damit kein optimales Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst, vermag eine allfällige – und zudem nicht belegte – bessere Förderung an der D___ nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG zu genügen. 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 13 von 24 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern