Sie führt somit Real- und Sekundarklassen. In eine Sekundarklasse werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts genügen werden (Art. 26 Abs. 2 VSG). In der Sekundarklasse werden entsprechend schulisch höhere Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler gestellt als in der Realschule. Ab dem 9. Schuljahr steht dem Beschwerdeführer zudem der gymnasiale Unterricht an einem Gymnasium offen, sofern er die Aufnahmebedingungen erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]).