Gemäss der Rechtsprechung der Bildungs- und Kulturdirektion stellt eine Vorliebe für ein bestimmtes Schulmodell innerhalb des Kantons keinen wichtigen Grund dar (Entscheid der Erziehungsdirektion 200.05/08 vom 27. Juni 2008, 2.3.2). Insbesondere aufgrund der nachfolgenden Ausführungen muss dies auch in Bezug auf ein ausserkantonales Schulmodell gelten.