Beim Besuch der D___ würde sich der Schulweg des Beschwerdeführers im Vergleich zum Besuch der Schule G___ somit offensichtlich nicht wesentlich erleichtern, sondern gar erschweren. Somit stellt der Schulweg vorliegend ebenfalls keinen wichtigen Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG dar. 2.2.6 Schulorganisation Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, an der D___ werde er in schulischer Hinsicht besser gefördert.