Um Beziehungen aufrecht zu erhalten, ist ein gemeinsamer Schulbesuch – wie sich auch im Fall des Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben zeigt – nicht erforderlich, besteht doch auch in der Freizeit die Möglichkeit, sich zu treffen (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion 200.11/17 vom 26. Januar 2018, E. 2.4.2). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer beim Besuch der Schule G___ seine bestehenden Freundschaften nicht aufrechterhalten könnte oder ihm der Besuch der Schule G___ in Bezug auf das soziale Umfeld schaden könnte, sind den Akten denn auch nicht zu entnehmen und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.