Dies hat bisher offensichtlich zu keinen Schwierigkeiten geführt, halten doch diese Freundschaften bereits über einen längeren Zeitraum und bringt der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Argumente vor (vgl. Beschwerde). Zudem ist davon auszugehen, dass seine jetzigen Mitschülerinnen und Mitschüler ab dem Schuljahr 2021/2022 ebenfalls die Schule G___ besuchen werden. Somit würde sich in Bezug auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers beim Besuch der Schule G___ im Vergleich zur jetzigen Situation nichts Wesentliches ändern.