Vorliegend stellt sich die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf das soziale Umfeld aus nachfolgenden Gründen noch weniger problematisch dar, als dies im eben erwähnten Entscheid der Fall war. Der Beschwerdeführer geht derzeit in F___ zur Schule. Somit besuchen seine im Kanton Freiburg wohnhaften Freunde bereits jetzt nicht die gleiche Schule wie der Beschwerdeführer. Dies hat bisher offensichtlich zu keinen Schwierigkeiten geführt, halten doch diese Freundschaften bereits über einen längeren Zeitraum und bringt der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Argumente vor (vgl. Beschwerde).