ein Kind die erste Klasse an einem anderen Ort besuchen sollte als es den Kindergarten besucht hat. In diesem Entscheid wurde ein wichtiger Grund gemäss Art. 7 Abs. 2 VSG aufgrund des sozialen Umfelds verneint und insbesondere Folgendes ausgeführt: Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer eine Fortsetzung seiner Schullaufbahn in der bisherigen schulischen und sozialen Umgebung wünscht. Kontakte mit seinen bisherigen Freundinnen und Freunde aus dem Kindergarten werden nicht mehr täglich stattfinden. Bisherige Kontakte müssten bewusst aufrecht erhalten und gepflegt werden.