58 Abs. 2 VSG darzustellen. Ob aufgrund der Sprachenfreiheit ein ausserkantonaler Schulbesuch ohne Kostengutsprache zu bewilligen ist, wird unter Ziffer 2.4 zu prüfen sein. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend die Situation beim Besuch der Schule G___ mit derjenigen beim Besuch der D___ zu vergleichen. Nicht zu beachten ist entsprechend die Möglichkeit des Besuchs der N___in Bern. 2.2.4 Soziales Umfeld Der Beschwerdeführer bringt vor, sein soziales Umfeld befinde sich im Kanton Freiburg, er habe viele Freundschaften zu Gleichaltrigen, die im Kanton Freiburg wohnhaft seien und ab nächstem Jahr die D___ besuchen würden.