F___ ist eine deutschsprachige Gemeinde der deutschsprachigen Verwaltungsregion Bern-Mit- telland (Art. 6 Abs. 2 Bst. c der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1] in Verbindung mit Art. A2-1 Abs. 1 Ziffer 4 Bst. a OrG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht verfassungsrechtlich kein Wahlrecht bezüglich der Unterrichtssprache oder ein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer französischsprachigen Klasse in J___. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Argumente in Bezug auf die Unterrichtssprache vermögen somit keinen wichtigen Grund für die Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs mit Kostengutsprache nach Art. 58 Abs. 2 VSG darzustellen.