Dieses Urteil erging zwar noch unter der alten Bundesverfassung. Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet die Sprachenfreiheit nun ausdrücklich. Die erwähnte Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich auch auf die heutige Rechtslage anwendbar.