Dieses Ziel wird in der Schweiz herkömmlicherweise dadurch angestrebt, dass – abgesehen von traditionell zwei- oder mehrsprachigen Gebieten – Personen, die in ein anderssprachiges Gebiet ziehen, die dort gesprochene Sprache übernehmen (E. 2e). Nach der verfassungs- und gesetzmässigen Lage im Kanton Bern hat somit die in Mörigen wohnhafte Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass ihr der Kanton oder die Gemeinde einen französischsprachigen Schulunterricht – sei es in Mörigen oder Biel – anbietet. Das widerspricht nach dem vorne Ausgeführten (E. 2d) auch nicht der Bundesverfassung (E. 3c).