In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2021 führt das AKVB aus, der Schulweg werde im Vergleich zum Besuch der Schule in der Wohnortsgemeinde auch durch die beiden dargelegten Schulwegalternativen insgesamt nicht vereinfacht, womit kein wichtiger Grund für einen ausserkantonalen Schulbesuch vorliege. Der Beschwerdeführer zeige zudem keine Elemente auf, welche darlegen, dass sich der Schulbesuch in G___ negativ auf seine Gesundheit oder seine Beschulung auswirken würde und daher eine ausserkantonale Beschulung begründet wäre. 2.2.3 Sprache