_ nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers sei. Aufgrund des Arguments der Ausbildung sei es nicht akzeptabel, dass der Kanton das Schulgeld für einen ausserkantonalen Schulbesuch übernehme, ansonsten eine klare Diskriminierung vorliege. Der Beschwerdeführer besuche seit acht Jahren die Schule in deutscher Sprache, was ihm keinerlei Mühe bereite. Die Möglichkeit, die Schule in französischer Sprache zu absolvieren, stelle deshalb keinen 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 9 von 24 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern