nicht um 15:30 Uhr enden. Zudem sei nur ein Drittel der Schulferien der beiden Kantone nicht zur gleichen Zeit. Wie bereits erwähnt, müsse das sportliche Niveau berücksichtigt werden, um einen auswärtigen Schulbesuch im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu bewilligen. In Bezug auf die Organisation der Schule ergänzt das AKVB, die Schülerinnen und Schüler in G___ hätten auch die Möglichkeit, nach dem 8. Schuljahr das erste gymnasiale Jahr in Bern zu besuchen. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Einschulung in G___ nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers sei.