Das AKVB habe seinen Entscheid auch auf die Angaben von L___, kantonaler Beauftragter für Leistungssport, und M___, pädagogischer Mitarbeiter des Amts für Sport des Kantons Freiburg und verantwortlich für Fragen betreffend SKA, gestützt. Aus sportlicher Sicht sei eine Selektion und damit eine Nichtselektion der Athleten früher nicht seriös und nicht vertretbar. Deshalb sei ein Nachweis für die Hochbegabung unerlässlich. Sollte der Beschwerdeführer in eine Leistungsstruktur aufgenommen werden und eine Bestätigung für seine Hochbegabung besitzen, könnte das AKVB der Grund der sportlichen Hochbegabung neu beurteilen. Der Unterricht an der D___ würde mit den Fakultativfächern um 16:25 Uhr und