In seiner Stellungnahme vom 9. März 2021 ergänzt das AKVB, Kinder könnten aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert werde, die Schule eines anderen Kreises oder einer anderen Gemeinde besuchen. Deshalb biete die Gemeinde F___ ihren Schülerinnen und Schülern den Besuch der am nächsten gelegenen Sekundarschule in der Nachbargemeinde G___ an. Der Beschwerdeführer könne mit dem Fahrrad an die Schule G___ gelangen. Der Schulweg an die D___ dagegen sei deutlich länger. Zudem beginne der Unterricht an der D___ um 8:15 Uhr. Um pünktlich in der Schule zu sein, müsse der Beschwerdeführer um 6:20 Uhr den Bus in F___ nehmen. Der Schulweg werde somit nicht