F___ würden dem Realschultyp oder dem Sekundarschultyp zugewiesen. Darüber hinaus würden sich die Lernziele an den erwarteten Kompetenzen gemäss den Lehrplänen der obligatorischen Schule richten. Zudem würden Schülerinnen und Schüler, die konstant gute Leistungen erbringen, durch differenzierten Unterricht gefördert. Der dem Beschwerdeführer angebotene Schultyp sei nicht schlechter als derjenige an der D___. Die Schule in G___ bringe für den Beschwerdeführer somit keine Nachteile mit sich. Die Organisation der Schule sei kein wichtiger Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG. Zudem gebe es für französischsprachige Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, die N___in Bern zu besuchen.