Somit würden junge Talente im Rahmen der obligatorischen Schule im Kanton Bern gefördert. Gemäss Art. 33 der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS; BSG 432.213.11) sei es Ziel des Übertrittverfahrens, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung demjenigen Niveau oder demjenigen Schultyp bzw. derjenigen section der Sekundarstufe I zuzuweisen, in denen sie am besten gefördert würden. Die Schülerinnen und Schüler aus 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 8 von 24 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern