2.2.2 Argumente des AKVB Das AKVB führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei bis jetzt in deutscher Sprache unterrichtet worden und habe keine Schwierigkeiten damit. Somit könne die Möglichkeit, die Schule in französischer Sprache besuchen zu können, nicht als wichtiger Grund gemäss Art. 58 Abs. 2 VSG gelten. Der ausserkantonale Schulbesuch könne vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 7a VSG bewilligt werden, da der Beschwerdeführer keine Swiss Olympic Talent Card besitze, welche seine Hochbegabung bestätige.