In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 13. April 2021 bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er sehr wohl dargelegt, dass sich ein Schulbesuch in G___ negativ auf seine Gesundheit und / oder seine Beschulung auswirken würde. Er sei im Kanton Freiburg besser verankert als in seinem Wohnsitzkanton, zumal er dort auch seit Kindesbeinen an den Grossteil seiner Freizeit verbringe. Da im Teenageralter ein stabiles Umfeld zentral sei und sich dasjenige des Beschwerdeführers seit Jahren unverändert im Kanton Freiburg befinde, lägen negative Folgen für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers auf der Hand.