58 Abs. 2 VSG gegeben, liege gerade keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Die Situation des Beschwerdeführers sei aussergewöhnlich (namentlich Wohnort im Kanton Bern, soziales Umfeld und sportliche Aktivitäten im Kanton Freiburg, Muttersprache Französisch, sportliche Begabung, schulische Leistung) und könne nicht mit der Situation anderer Schulkinder gleichgesetzt werden. Von einer Ungleichbehandlung könne damit nicht die Rede sein. Vielmehr werde mit der Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs der Einzelsituation des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen.