Die französische Sprache sei Teil der Kultur, mit der er sich identifiziere. Es gehe folglich nicht darum, ihn aufgrund bestehender schulischer Schwierigkeiten in seiner Muttersprache zu unterrichten bzw. ihm bessere schulische Leistungen zu ermöglichen, indem er inskünftig in seiner Muttersprache unterrichtete werde. Vielmehr gehe es darum, die Eigenart seiner Muttersprache und der damit verbundenen Kultur zu erhalten und zu stärken. Sei ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VSG gegeben, liege gerade keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor.