Bei beiden Schulwegalternativen müsse er das Haus um etwa 7:10 / 7:15 Uhr verlassen, was nicht früher sei, als wenn er die Schule G___ besuchen würde, da dort die erste Stunde bereits um 7:30 Uhr beginne. Das AKVB leite aus dem Beurteilungsbericht der Schule F___ vom 3. Dezember 2020 ab, dass das soziale Umfeld des Beschwerdeführers keinen ausserkantonalen Schulbesuch rechtfertige. Der Beurteilungsbericht befasse sich lediglich mit der schulischen Leistung und sage nichts über sein soziales Umfeld aus. Das Schwergewicht seines sozialen Umfelds liege aufgrund seiner langjährigen ausserschulischen Aktivitäten in der Seeregion des Kantons Freiburg.