In seinen Bemerkungen vom 17. März 2021 ergänzt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er um 6:20 Uhr den Bus in F___ nehmen müsse. Er habe zwei andere, praktische Schulwegalternativen zur Verfügung. Entweder fahre er mit dem Fahrrad bis zur Busstation I___, wo er um 7:30 Uhr den Bus in Richtung J___ nehmen könne oder er fahre mit dem Fahrrad bis zur Busstation K___, wo er um 7:26 Uhr den Bus nehmen könne. Bei beiden Schulwegalternativen müsse er das Haus um etwa 7:10 / 7:15 Uhr verlassen, was nicht früher sei, als wenn er die Schule G___ besuchen würde, da dort die erste Stunde bereits um 7:30 Uhr beginne.