Der Beschwerdeführer macht geltend, sein soziales Umfeld befinde sich im Kanton Freiburg, vor allem im Seebezirk. Wie insbesondere aus seinen sportlichen Aktivitäten ersichtlich sei, verbringe er den Grossteil seiner Freizeit nicht an seinem Wohnort, sondern in der Seeregion des Kantons Freiburg. Darum sei er dort bestens verankert. Da er bereits in seinem dritten Lebensjahr den Vorkindergarten in H___ besucht habe und seit seinem fünften Lebensjahr (Mannschafts-) Sport im Kanton Freiburg betreibe, habe er viele Freundschaften zu Gleichaltrigen, die im Kanton Freiburg wohnhaft seien.