Bei der Beurteilung steht das Kindeswohl im Vordergrund; lokale, finanzielle und organisatorische kommunale Anliegen sind jedoch zu berücksichtigen (Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2017.134 vom 25. Juli 2017, E. 2.4). Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs mit Kostengutsprache 2.2.1 Argumente des Beschwerdeführers