Angesichts des Willens des Gesetzgebers, den Schulbesuch innerhalb der Aufenthaltsgemeinde zu privilegieren, dürfen hohe Anforderungen an die "wichtigen Gründe" gestellt werden. Neben der im Gesetz ausdrücklich erwähnten wesentlichen Erleichterung des Schulwegs können insbesondere Gründe in der Person des Kindes wie Behinderungen einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG darstellen. Der Schulbehörde kommt beim Entscheid über das Vorliegen anderer wichtiger Gründe im konkreten Einzelfall praxisgemäss ein "Ermessensspielraum" zu. Bei der Beurteilung steht das Kindeswohl im Vordergrund;