vorliegt, bedarf es einer Konkretisierung dieses Gesetzesbegriffs mittels Auslegung. Wie bereits erwähnt, stellen sowohl Art. 7 Abs. 2 VSG (innerkantonal) als auch Art. 58 Abs. 2 VSG (interkantonal) Ausnahmeregelungen von Art. 7 Abs. 1 VSG, also vom gesetzlichen Schulungsort, dar. Da in beiden Fällen "wichtige Gründe" für die Bewilligung der Ausnahme vorausgesetzt werden, ist auch im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 2 VSG auf die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 VSG abzustellen.